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Fäkalientank

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26.11.2004 über die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vorgelegte 2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung beraten und der darin enthaltenen Ausnahmeregelung zugestimmt. Danach sind nunmehr Sportboote, die vor 2003 gebaut wurden und weniger als 10,50 Meter lang oder weniger als 2,80 Meter breit sind, sowie alle Sportboote, die vor 1980 gebaut wurden, von der Nachrüstungspflicht mit Fäkalientanks ausgenommen.
Alle anderen Sportboote, die die Ostsee befahren und eine Toilette an Bord haben, müssen ab 1. Januar 2005 mit einem Rückhaltesystem und entsprechender Vorkehrung für die landseitige Entsorgung (entsprechend ISO 8099) ausgestattet sein.
Mit der Befreiung älterer und kleinerer Sportboote von der Nachrüstungspflicht macht das BMU Gebrauch von der HELCOM-Empfehlung, die es den einzelnen Nationen freistellt, Boote, bei denen die Nachrüstung mit geschlossenen Fäkalientanks technisch schwierig oder finanziell aufwändig ist, von der Nachrüstungspflicht auszunehmen.


Zoll

Befreiung eines Wassersportfahrzeugs von der Beförderungspflicht. Grundsätzlich ist jedes einfahrende Wassersportfahrzeug nach dem Passieren der Seezollgrenze mit den an Bord befindlichen Waren einer an der Wasserzollstraße gelegenen Zollstelle vorzuführen. Einfahrende Fahrzeuge haben daher in jedem Fall von der Seezollgrenze ab, das Zollzeichen ununterbrochen zu führen. Vor der Zollbehandlung darf mit anderen Schiffen oder mit dem Land keine Verbindung aufgenommen werden. Auf Verlangen der Zollbeamten hat der Schiffsführer zu halten und Zollkontrollen an Bord zu ermöglichen.
Schiffsführer bzw. -eigner von Wassersportfahrzeugen mit ständigem Liegeplatz im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft können auf Antrag von der Beförderungspflicht und damit auch vom Zollstraßenzwang und den Verkehrsgeboten und -beschränkungen befreit werden
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Grenzkontrolle

Grenzübertritt auf dem Wasser
Achtung: Verschärfte Kontrollen der Grenzerlaubnis angekündigt! Bitte achten Sie darauf, von welchem Hafen aus Sie die deutschen Gewässer in Richtung Ausland verlassen oder aus dem Ausland kommend aufsuchen, falls Sie nicht im Besitz einer Grenzerlaubnis sind!
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Alkohol

Promillegrenze nun auch auf See
Durch die 6. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.09.1998 (BGBl I, Seite 2906) wurden u.a. in der Seeschiffahrtsstraßenordnung und in der KVR jeweils der § 3 geändert. Mit Wirkung vom 01.11.1998 ist eine feste 0,8-Promille-Grenze eingeführt worden. Dies gilt sowohl für den Kapitän, als auch für den jeweiligen Rudergänger. Jenseits dieser Grenze von 0,8 Promille bedarf es zur Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße nicht mehr - wie bisher - des Nachweises, daß der Betreffende nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zuführen. Im Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstraßenordnung gilt dies auch für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: «(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeugs behindert ist, darf weder ein Fahrzeug führen noch dessen Kurs oder die Geschwindigkeit selbständig bestimmen. Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett entsprechend.»
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: «(4) Wer eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, darf weder ein Fahrzeug führen noch dessen Kurs oder Geschwindigkeit selbständig bestimmen. Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett entsprechend.»


Notruf

Notrufnummern für die Seenotrettung
Für die kommende Segelsaison ganz nützlich zu wissen, aber hoffentlich nie zu gebrauchen:

DGzRS (MRCC Bremen) mobil
(Handy ohne Vorwahl, C, D1, D2 und E-plus Netz)


DGzRS (MRCC Bremen) Festnetz


Leitstelle Århus +45 89433203 (Dänemark)


Leitstelle Göteborg +46 31699080 (Schweden)





124 124


+49 421 536870

+45 89433203

+46 31699080


Bootspapiere

Welche Papiere gehören an Bord?

Flaggenzertifikat
Für Boote bis 15m Rumpflänge wird durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nach § 16 der Flaggenrechtsverordnung ein Flaggenzertifikat ausgestellt. Es ist ein amtlicher Ausweis für das Schiff und es dient somit auch als Eigentumsnachweis. Die Laufzeit beträgt acht Jahre und kann verlängert werden. Es kostet DM 70,00. Es wird weltweit anerkannt. Es ist bereits Pflicht in Französischen Gewässern und wird ab sofort Vorschrift in Polen und Kroatien. Folgende Länder beabsichtigen die Einführung Griechenland, Malta, Marokko und Portugal.

Internationaler Bootsschein
Für Boote bis 15m Rumpflänge wird durch den Deutschen Segler Verband und durch den Deutschen Motoryacht Verband der Internationale Bootsschein ausgestellt. Er ist kein amtlicher Ausweis für das Schiff und es dient auch nicht als Eigentumsnachweis, sondern er ist ein Schiffausweis und lässt sich mit dem Kfz-Schein vergleichen. Die Laufzeit beträgt zwei Jahre und kann verlängert werden. Er kostet DM 39,00. Er wird in den EU angeschlossenen Ländern ausser Frankreich auch in Übersee als "Schiffsausweis" anerkannt.

Befähigungsnachweise:
Sportbootführerschein Binnen oder Sportbootführerschein See

Blaue Internationale Versicherungskarte
Für motorbetriebene Wassersportfahrzeuge wird, aufgrund einer EU-Richtlinie, in allen europäischen Ländern der Pflichtversicherungsschutz eingeführt. Einige europäische Länder haben dies als nationales Recht umgesetzt. Es empfiehlt sich daher den Nachweis über den Haftpflichtversicherungsschutz in Form der Blauen Internationalen Versicherungskarte mitzuführen. Diese Karte wird durch die Versicherer jährlich erneuert und dem Versicherungsnehmer zugeschickt. Auch Chartersegler sollten darauf achten, das die Blaue Internationale Versicherungskarte an Bord ist.

Aktion "Sichern Sie Ihr Eigentum" der Wasserschutzpolizei
Wasserschutzpolizei und Versicherungswirtschaft machen gemeinsam Front gegen Boots- und Außenborderklau.Die steigende Beliebtheit und Verbreitung des Wassersports bringt es leider mit sich, dass die Diebstahlszahlen ansteigen. Neben Außenbordmotoren sind auch sonstige Ausrüstungsgegenstände wie Funk- und Navigationsgeräte gern genommene Artikel.

Polizei SH


Funk

Neuregelung ab 1. Januar 2003

Häufig gestellte Fragen zu den Funkzeugnissen
von Bewerbern ……
Wo kann ich weitere Informationen über GMDSS-Seefunkzeugnisse und das UKWSprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) finden?
von Inhabern ……
Behalten die „alten“ Seefunkzeugnisse ihre Gültigkeit?

Merkblatt UBI

Merkblatt für Wassersportler LRD / SRC